Abmahnung



Die Abmahnung

Der Zweck einer Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine Maßnahme um auf vertragswidriges Verhalten zu reagieren und mit der Mahnung zu versehen dieses in der Folge zu unterlassen. Die Abmahnung kann einerseits durch den Arbeitgeber und andererseits durch den Arbeitnehmer erteilt werden. In der Masse der Fälle mahnt jedoch der Arbeitgeber ab, denn wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Absprachen halten, dient die Abmahnung als Disziplinarmaßnahme.

Die Abmahnung ist dabei von anderen Disziplinarmaßnahmen, durch eine ihrer wesentlichen Eigenschaften, deutlich zu differenzieren. In Abweichung zu Anhörung, Verwarnung und Co hat die Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion. Diese droht direkt an, dass der Abgemahnte mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten wiederholt. Wichtig zu wissen: Droht eine Disziplinarmaßnahme mit einer Kündigung, handelt es sich rechtlich gesehen um eine Abmahnung.

Abmahnung erhalten – was nun?

Es gibt verschiedene Arten, um auf eine Abmahnung zu reagieren. Betroffene können den Betriebsrat einschalten, prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht, eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen oder einfach nichts tun.

Eine überhastete Reaktion sollte der Abgemahnte jedoch bleibenlassen, weil es weder hilfreich ist, unbesonnen zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Doch wird es kaum schaden, zu zeigen, dass man sich mit den Vorhaltungen befasst.

Mitunter wird empfohlen, gegen eine erhaltene Abmahnung zu klagen, dabei gibt es aber Fälle, in denen es ratsam ist, nichts zu tun. Eine unbestreitbar zu Unrecht veranlasste Abmahnung, kann bei einem möglichen Prozess auf dem Arbeitsgericht, als Joker gezogen werden.

Wie die zweckmäßigste Gegenmaßnahme auf eine Abmahnung aussieht, hängt von den individuellen Umständen ab. Wird eine Abmahnung als angemessen anerkannt, muss der Arbeitnehmer bloß sein vertragswidriges Verhalten abstellen. Ist die Sache verzwickter, empfiehlt es sich, Rat von außen zu nutzen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat, in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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