Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Eine einseitige Willenserklärung zur Beendigung eines Vertragsverhältnisses bezeichnet man als Kündigung. Eine Kündigung erfordert stets die Schriftform und muss unterschrieben sein, ansonsten ist diese unwirksam. Beide Vertragsparteien verfügen über die Berechtigung zu kündigen, entweder außerordentlich oder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen. 

 Aufgrund einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die eigentlich vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Der Grund ist in der Mehrzahl der Fälle vertragswidriges Verhalten, welches eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, beispielsweise schwere Beleidigung, Diebstahl oder nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände.


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Erfolgt die Kündigung durch einen Arbeitnehmer bedarf es zwar der Schriftform, aber keiner Begründung. Doch praktisch muss er die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. einhalten. Wird allerdings während der Probezeit gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Die Anforderungen an arbeitgeberseitige Kündigungen sind beträchtlich größer. Oftmals fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungen unterschieden wird. Falls ein Personal- oder Betriebsrat existiert, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung. 

Manche schutzwürdige Personengruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dazu zählen Auszubildende, Mitglieder des Betriebsrates, Schwangere, Wehrdienstleistende, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Behinderte sowie langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um eine Kündigung rechtzeitig anzuzweifeln, bleiben dem betroffenen Arbeitnehmer nur drei Wochen. Übersieht er diese Frist jedoch, ist eine Kündigungsschutzklage nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.

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