Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Der Ausdruck "außerordentliche Kündigung" kann nicht synonym für "fristlose Kündigung" verwendet werden. Klar sind alle fristlosen Kündigungen auch außerordentliche, doch es sind nicht alle außerordentlichen Kündigungen auch fristlose. Dies lässt sich gut mit einem konkreten Exempel vermitteln.
 
Eine außerordentliche Kündigung erfolgt zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Arbeitnehmer betroffen sind, die wegen Bestimmungen im Tarifvertrag im Grunde unkündbar sind, unvermeidlich. Solchen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie etwa einen Pflichtverstoß begingen. Mithin erfolgt die außerordentliche Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer Frist.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Eine fristlose Kündigung ist, wie jede andere, nur in Schriftform und mit Unterschrift rechtsgültig. Im Moment geht es jedoch nicht um die außerordentliche Kündigung im Allgemeinen, sondern um die fristlose im Speziellen. Völlig gleich ob der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die fristlose Kündigung veranlasst hat, es bedarf eines wichtigen Grundes.
 
Was sind das nun für "wichtigen Gründe", welche eine fristlose Kündigung verursachen Das maßgebliche Gesetz besagt dazu, verständlich gemacht, eine Fortsetzung der Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was allerdings alles als unzumutbar gilt, können nur Arbeitsgerichte sicher feststellen.
 
In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigte sich, dass die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz oder das Vortäuschen einer Erkrankung als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
 
Ein wichtiger Grund liegt allerdings nur dann vor, wenn es kein milderes Mittel gibt, um auf das vertragswidrige Verhalten zu reagieren. Weiter darf zwischen dem Auslöser und der fristlosen Kündigung maximal eine Frist von zwei Wochen verstreichen.
 
Tatsächlich muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund angezeigt werden, aber der Gekündigte kann verlangen, dass ihm dieser schriftlich mitgeteilt wird. Vorausgesetzt es gibt einen Betriebsrat, muss dieser angehört werden, jedoch ist dessen Zustimmung nicht erforderlich.

Wir von der Kanzlei Kronbichler aus Wiesbaden sind seit über 40 Jahren erfolgreich im Arbeitsrecht tätig und vertreten gerichtlich und außergerichtlich ausschließlich Arbeitnehmer. Hier erhalten Sie einen Beratungstermin: 0611-95018395


Das könnte Sie auch interessieren:

Kanzlei Kronbichler, Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht

Unseren Mandanten helfen wir als lang erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht bei arbeitsrechtlichen Problemen, sei es bei einer Kündigung, Abmahnung, einem schlechten Zeugnis, Fragen zum Arbeitsverhältnis, eines Teilzeitantrags, auch in der Elternzeit oder bei jedem anderen Problem im Arbeitsverhältnis.

Arbeitsrecht Hotline:
0611-95018395

Unser Partner im Arbeitsrecht

Unsere Standorte

Sie finden unsere Kanzlei für Arbeitsrecht auch an weiteren Standorten in ganz Deutschland. Hier erhalten Arbeitnehmer eine persönliche kompetente Beratung und Soforthilfe im Arbeitsrecht durch erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht.