Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Zuzüglich zehn weiterer Möglichkeiten für das Beenden eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und dieser ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen. Nach Anschauung der Agentur für Arbeit ist vor allem diese Einvernehmlichkeit ein Problem, da der Arbeitnehmer deswegen seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, erhält er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.

Aufhebungsverträge haben also nur dann Sinn, wenn unmittelbar eine neue Stelle angetreten wird und insofern der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnedies entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes verursacht. Grundsätzlich muss der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist Genüge tun und der Arbeitgeber muss davor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt haben.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Gewinne eines Aufhebungsvertrages finden sich mit Sicherheit weitgehend auf Seiten des Arbeitgebers. Er entflieht mit diesem Vertrag, den mit einer betriebsbedingten Kündigung verknüpften rechtlichen Unsicherheiten und nicht zuletzt den damit ziemlich sicher entstehenden Kosten.

So ähnlich liegt der Fall, wenn der Mitarbeiter durch eine Verfehlung, Grund zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine subtile Lösung. Kann es doch unbedingt im Sinne des Arbeitnehmers sein, von der Bewertung seiner Verfehlung durch einen Richter verschont zu bleiben.

Da aber im Normalfall der Nutzen eines Aufhebungsvertrages viel öfter beim Arbeitgeber liegt, hat der Arbeitnehmer erstmal kaum einen Grund, sich darauf einzulassen. Genau daher werden Aufhebungsverträge oft mit einem Abfindungsangebot sowie dem Angebot ein überdurchschnittlich gutes Arbeitszeugnis zu gewähren verbunden.

Indessen sollten Arbeitnehmer sich immer Bedenkzeit nehmen und einen Aufhebungsvertrag nicht voreilig signieren. Denn direkt, wenn der Aufhebungsvertrag unterzeichnet wurde, gibt es kaum Chancen diesen anzufechten oder zu widerrufen, darum ist es grundsätzlich zu empfehlen vor einer Unterschrift die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einzuholen.

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